Fliesen-, Groß- und Einzelhandel - Natursteine - BaukeramikFliesen-, Groß- und Einzelhandel - Natursteine - BaukeramikFliesen-, Groß- und Einzelhandel - Natursteine - BaukeramikFliesen-, Groß- und Einzelhandel - Natursteine - BaukeramikFliesen-, Groß- und Einzelhandel - Natursteine - Baukeramik

FLIESEN MÜLLER | Fliesenhandel - Groß- und Einzelhandel - Fliesen - Natursteine - Baukeramik

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr, Samstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind rechtsverbindlicher Vertragsinhalt für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden. Auch dann, wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers sind unwirksam, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Abweichende Bedingungen sind nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  4. Die Rechte des Käufers aus dem Geschäftsverkehr mit uns sind nicht übertragbar.
  5. Im Übrigen gelten für jeden Käufer die Bestimmungen des HGB für Handelsgeschäfte, auch für die Kunden, die nicht Kaufleute sind.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.      

 

§ 2 Angebot und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie Abreden und Zusicherungen unserer Vertreter und Betriebsangehörigen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.      
  3. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Beanstandungen von Bestätigungen sind sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche geltend zu machen.    
  5. Die Berechnung erfolgt stets zu unseren am Liefertage gültigen Preisen ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe, soweit nicht anders vereinbart und vermerkt.
  6. Preise frei Empfangsort oder frei Baustelle sind besonders zu vereinbaren.
    Bestätigte Preise gelten jedoch nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  7. Unseren Preisen liegen die am Tage des Angebotes geltenden Frachten und Nebenkosten zugrunde.
    Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Verkehrsabgaben und sonstigen Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen zu einer Preisberichtigung. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnung gilt als vereinbart. 
  8. Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Qualität, Gütezusicherung, Beschreibung, Zeichnungen usw. in Musterbüchern, Preislisten oder anderen Drucksachen sind nur annähernd, aber bestmöglichst ermittelt, jedoch für uns unverbindlich.
  9. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, z. B. Werbung, Preislisten, enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Es obliegt alleine dem Kunden zu ermitteln und zu prüfen, ob das jeweilige Produkt für den beabsichtigten Zweck geeignet und zugelassen ist. Unsere Produktspezifikationen sowie eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellen keine Garantien im Sinne des § 443 BGB dar, es sei denn, dass solche ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  10. Verpackungskosten, Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.

 

§ 3 Erfüllungsort und Versand

  1. Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
  2. Versicherungen werden, soweit diese von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

§ 4 Lieferung

  1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.
  2. Unverschuldete Umstände oder Ereignisse höherer Gewalt usw. bei uns oder unseren Lieferanten, die eine Lieferverzögerung verursachen, schließen Ersatzbeschaffung, Schadenersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus.
  3. Nichteinhaltung von Lieferterminen entbinden den Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung.         
  4. Ändert der Kunde nachträglich den vereinbarten Lieferort, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.

§ 5 Abnahme

  1. Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. 
  2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit schwerem Lkw befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schnee und Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Käufer zu zahlen.
  3. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.         
  4. Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfanges der Ware schriftlich anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Bruchschäden und Fehlmengen, bei Beförderung durch werkseigene oder private Lkw sind durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers zu belegen. Bei Lieferung durch eigene Lkw des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Lkw-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu prüfen und Transportschäden oder Fehlmengen unverzüglich vom Verkäufer anzuzeigen. Bruch in den handelsüblichen Grenzen kann nicht beanstandet werden.

 

§ 6 Annahmeverweigerung

  1. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers.
  2. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung durch uns nicht angenommen.

 

§ 7 Mängelrügen und Mängelhaftung

  1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns schriftlich gemeldet werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind in jedem Fall aber vor der Verarbeitung anzuzeigen. Drei Monate nach Lieferung können Ansprüche dieserhalb von Unternehmern nicht mehr geltend gemacht werden.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, sowie Folgeschäden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu stellen.
  3. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Werksbedingungen gehen dieserhalb diesen Lieferungsbedingungen vor; sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden von uns in vollem Umfang weitergegeben und durch diese unsere eigene Verbindlichkeit nicht begründet. Unsere Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller Ersatz leisten.
  4. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten, unzureichenden und verspäteten Mängelrüge.
  5. Der Käufer, der Unternehmer ist, verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt und zur Zahlung fällig sind.

 

§ 8 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zahlbar.
  2. Soweit Skonto gewährt wird, ist die Bezahlung aller vorhergehenden Rechnungen Voraussetzung. Der Skonto wird auf den Rechnungsendbetrag gewährt. Bei Zahlung mit Wechsel ist eine Skontierung ausgeschlossen.
  3. Schecks gelten nicht als Barzahlung. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet und nehmen diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Diskont-, Protest- und Einzugspesen gehen zu Lasten des Käufers
  4. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind unsere Vertreter und Betriebsangehörigen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  5. Bei nichtvertragsgemäßer Zahlung sind wir ohne ausdrückliche Inverzugsetzung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  6. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt uns der Verzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.
  7. Bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens des Käufers sind alle unsere Rechnungen fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen hat. Tritt in den Verhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, Wechsel zurückzugeben.
  8. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten nicht geeignet sind, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, dann können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung gültig.
  2. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich.
  3. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen, mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen an uns ab. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  4. Wir sind berechtigt und unser Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekanntzugeben. Der Kunde ist weiter verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und uns Unterlagen auszuhändigen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen § 9 Ziffer 7 gilt entsprechend.
  6. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind dann unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht ermächtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen.
  7. Die Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB.
  8. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung zu. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
  9. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind unzulässig, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderungen und unseres eigenen Vorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren vorstehenden Eigentumsvorbehalt bekanntzugeben und aufzuerlegen.

 

§ 10 Gesamthaftung

  1. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir — gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die Schadensersatzhaftung ist stets begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.
  3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ferner nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen und sofern ein Fixgeschäft vereinbar wurde.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, etc.
  5. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  6. Soweit sich aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen — ausgeschlossen.

 

§ 11 Bundesdatenschutzgesetz

 Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Wir gehen davon aus, dass Sie über unsere Angebote regelmäßig informiert werden möchten. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um eine kurze Mitteilung.

 

§ 12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt das für den Sitz unserer Firma zuständige Gericht für beide Teile ausdrücklich vereinbart.

Für unsere Verträge gilt nur deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf in der jeweils gültigen Fassung wird ausgeschlossen. Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen werden hierdurch aufgehoben.